Prof. Dr. Ulrich Kaiser – Open Educational Resources / Musiktheorie
Prof. Dr. Ulrich Kaiser – OER / Mth
Prof. Dr. Ulrich Kaiser
Auf dieser Seite finden Sie Hinweise zum Thema Urheberrecht.
Ohne das Zitatrecht § 51 UrhG wären Wissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten undenkbar. Denn Wissenschaft beinhaltet immer auch die Auseinandersetzung mit einem Forschungsstand und dem publiziertem Wissen von anderen und damit von Werken, die ihrerseits wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen. Wäre ein Wiedergeben dieses Materials in einer eigenen wissenschaftlichen Arbeit nicht möglich, wäre das Publizieren wissenschaftlicher Arbeiten nicht möglich. Im § 51 UrhG heißt es deswegen:
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist."
aus: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, § 51 Zitate.
Eine Besonderheit des Zitatrechts ist es, dass es unter Beachtung einiger Regeln nicht nur von der Zustimmung des Urhebers befreit, sondern auch von der Vergütungspflicht für die Nutzung. Im Gegensatz dazu ist die Schranke des § 60a UrhG für das wissenschaftliche Publizieren unbrauchbar (und übrigens auch für die Veröffentlichung von Open Educational Resources), da diese Regelung nur eine Zugänglichmachung von Inhalten für bestimmte Teilnehmer einer Lehrveranstaltung erlaubt und darüber hinaus nicht von Lizenzzahlungen befreit.
Auf das Zitatrecht berufen kann sich nur, wer die folgenden Regeln beachtet:
Das heißt: Im Extremfall könnten auch ganz Werke z.B. zur Besprechung der Form erlaubt sein (Großzitat). Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei Streitigkeiten vor Gericht ein angemessener Ausgleich hergestellt wird, der im Einzelfall zu ermitteln ist. Das geschieht in der Regel durch einen Drei-Stufen-Test, da nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, »in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden«. Das heißt, würden man zur Formanalyse einen bekannten Popsong in vollem Umfang zur Verfügung stellen, könnte nicht sichergestellt werden, dass
"die normale [kommerzielle, Amm. UK] Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden."
aus: Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 5.
Wird dagegen nur ein Formteil zitiert, sollte man davon ausgehen dürfen, dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird. (Denn wer möchte immer nur einen Formteil anstelle des ganzen Songs hören?) Im Gegenteil ließe sich argumentieren, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Werkteil den berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nützt, weil das Interesse am ganzen Werk dadurch gesteigert wird.
Beachte, dass wenn du nur einem Teil deiner Verpflichtung nicht korrekt nachkommst (z.B. ein Ignorieren der Quellenangabepflicht), die ganze Verwendung des zitierten Werkes als rechtswidrig gilt. Und das kann Konsequenzen haben, sowohl in ideeller als auch in finanzieller Hinsicht.